Energiekrise | Alle aktuellen Informationen

Auf dieser Seite möchten wir Sie über alle Themen informieren, die im Rahmen der Energiekrise für Sie wichtig sind und zukünftig wichtig werden. Darüber hinaus möchten wir Ihnen durch passende FAQ zu verschiedenen Themen eine Hilfestellung an die Hand geben.

Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme

25.03.2024

Am Freitag, 22.03.2024 hat der Bundestrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit läuft die Absenkung der Mehrwertsteuer für Gas und Wärme gem. der gesetzlichen Regelung zum 31.03.2024 aus. Ab 01.04.2024 gilt auf Gas und Wärme demnach wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 %.


23.02.2024

Nach einer Tagung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat am 21.02.2024, deutet alles daraufhin, dass die Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Wärme bis Ende März 2024 bestehen bleibt. Die finale Entscheidung trifft der Bundesrat am 22.03.2024. 

Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

29.11.2023

In seiner Regierungserklärung hat Bundeskanzler Olaf Scholz am 28.11.2023 das Ende der Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 erklärt. Vorangegangen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits am 21.11.2023 mit einer Haushaltssperre zu belegen. Somit stehen für die Preisbremsen 2024 keine Mittel zur Verfügung. 

Quelle: BDEW, ZfK

23.11.2023

Am 16. November hat der Bundestag beschlossen, die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme bis zum 31. März 2024 zu verlängern. Vorangegangen war die von der Bundesregierung beschlossene Preisbremsenänderungsverordnung (PBVV). Am 20. November 2023 hat auch die EU-Kommission die Genehmigung erteilt, die Energiepreisbremsen zu verlängern. Offen ist jedoch die Entscheidung des Bundeskabinetts. Dieses fällte am 22. November 2023 noch keine endgültige Entscheidung darüber, ob die Preisbremsen bis Ende März 2024 verlängert werden. 

Quelle: Thüga AG, BDEW, ZfK

03.08.2023

Die Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sind am 03.08.2023 in Kraft getreten.
Eine Änderung im Rahmen der Anpassungsnovelle beinhaltet die verringerten Referenzpreise für HT/NT-Verträge.

Hier geht es zum Gesetz zur Änderung des EWPBG und StromPBG

16.06.2023

Aufgrund der aktuell hohen Nachfrage zum Thema "Entlastungsbeträge im ersten Quartal 2023" möchten wir Sie auf die nachfolgende FAQ hinweisen. 

Welche Regelung gilt für den Entlastungsbetrag Januar und Februar 2023?

Für Kund:innen, die in den Monaten Januar und/oder Februar 2023 mit Strom und/oder Erdgas beliefert wurden, ist von dem Lieferanten, der sie am 1. März 2023 beliefert hat, zusätzlich zum März-Entlastungsbetrag für den Monat Januar und/oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der/die Kund:in erhält damit im Ergebnis im März den dreifachen März-Entlastungsbetrag, sofern er im Januar und Februar mit Strom und/oder Erdgas beliefert wurde und entlastungsberechtigt war.

Für den Fall, dass der/die Kund:in am 1. März keine Entlastung erhält (z.B. weil der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unter dem Referenzpreis liegt), dann erhält er auch keine rückwirkende Erstattung für Januar und Februar. Dies gilt selbst dann, wenn der/die Kund:in im Januar und/oder Februar theoretisch anspruchsberechtigt gewesen wäre (z.B. weil der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu diesem Zeitpunkt noch über dem Referenzpreis lag).

Quelle: Thüga AG


30.03.2023


Informationsschreiben zu den Energiepreisbremsen werden versendet


Wir haben in den letzten Wochen unermüdlich an der Umsetzung der Energiepreisbremsen gearbeitet. Auch die Erstellung der Informationsschreiben im Rahmen der Preisbremsen hatte oberste Priorität.

Die Informationsschreiben sind nun erstellt und werden in den nächsten Tagen an alle Kunden versendet.

Unabhängig vom Erhalt des Anschreibens, werden alle Märzabschläge inkl. Entlastung durch die Energiepreisbremsen pünktlich abgebucht (Fälligkeit 1.04.2023). Kund:innen ohne SEPA-Lastschriftmandat, können ihren bekannten Abschlag überweisen. Eine finale Abrechnung erfolgt mit der nächsten Jahresabrechnung, es geht keine Entlastung verloren. Bitte beachten Sie, dass es sein kann, dass Sie Ihr Informationsschreiben erst nach dem 01.04.2023 erhalten.


27.02.2023

Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben

Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung der staatlichen Energiepreisbremsen. Um die Preisbremsen zu erhalten, müssen Sie nichts tun. Wir informieren sie schriftlich über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag und Ihren neuen Abschlagsplan.

Leider führen hohe Auslastungen und erforderliche Umstellung der Abrechnungsprozesse zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben.

Um die Menschen schnell finanziell zu entlasten, wurden die Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig Ende Dezember 2022 beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse, Personalengpässen und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Auf eine Sache können sich unsere Kund:innen aber verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

Besonders häufig gestellte Fragen zu den Energiepreisbremsen beantworten wir für Sie in den u.s. FAQ. Für weitere Informationen schauen Sie sich auch gern das nachfolgende Erklärvideo an.

Mit dem Ansehen des Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten an YouTube übertragen werden und dass Sie die Datenschutzbestimmungen gelesen haben.

Quelle: Thüga AG


17.01.2023

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches, aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse (StromPBG und EWPBG). Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Als unser:e Kund:in müssen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie rechtzeitig mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Einfach erklärt, funktionieren die Preisbremsen wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Für Haushaltskund:innen sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde brutto,
für Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto und
für Strom 40 Cent pro Kilowattstunde brutto.

Die Preisbremsen dienen dazu, die stark angestiegenen Energiepreise abzufedern. Die Energiepreise liegen jedoch trotzdem deutlich über den Preisen der letzten Jahre. Energiesparen ist daher weiterhin enorm wichtig. Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.

Alle wichtigen Informationen sowie Umsetzungshilfen für Geschäftskunden haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Quelle: Thüga AG

FAQ Preisbremsen

1. Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie demnächst darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie demnächst eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.

2. Ich wohne zur Miete, wie erhalte ich die Entlastungen durch die Preisbremse?

Als Mieter haben Sie oft keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, z.B. wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich bei Fragen am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

3. Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh brutto. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde brutto gedeckelt. Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden.

4. Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?

Für Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet. Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

5. Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Nachfolgend finden Sie ein fiktives Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Muster von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Muster entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh. Familie Muster erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro. Familie Muster versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

6. Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Nachfolgend finden Sie ein fiktives Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Muster von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Muster entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Familie Muster erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro. Familie Muster versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

7. Auf welcher Grundlage wird mein individueller Entlastungsbetrag ermittelt?

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

8. Ich heize mit einer Wärmepumpe - gilt die Preisbremse auch für Wärmestrom?

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom. 

9. Ich habe Anfang des Jahres erst eine Preiserhöhung bekommen und mein Abschlag ist gestiegen. Warum wurde die Energiepreisbremse dabei nicht berücksichtigt?

Wir sind gesetzlich verpflichtet, bei Preisveränderungen die Kunden mindestens sechs Wochen von der Preiserhöhung zu informieren. Bei einer Preiserhöhung zum 01.01.2023 erhalten Sie bereits Mitte November die Information zur Preiserhöhung. Die Preisbremsen dagegen wurden erst kurz vor Weihnachten von der Bundesregierung beschlossen. Daher konnten wir die Energiepreisbremsen in den Preisanpassungsschreiben noch nicht berücksichtigen und unsere Kunden darüber informieren. Selbstverständlich setzen wir die Preisbremsen fristgerecht für Sie um. Sie erhalten die Entlastungen für Januar und Februar, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, mit Ihrem März-Abschlag. Detaillierte Informationen zu Ihrer persönlichen Entlastung und Ihrem neuen Abschlagsplan erhalten Sie demnächst.

10. Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

11. Ich habe im vergangenen Jahr meinen Stromversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

12. Ich habe im September 2023 meinen Gasversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

13. Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent netto (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

14. Ist auch für die Zukunft mit höheren Energiepreisen zu rechnen?

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Um ein Beispiel zu nennen: Am Terminmarkt wird Anfang Januar 2023 Erdgas für die Lieferung im Jahr 2025 für das Dreifache gehandelt als noch Anfang 2022 gezahlt werden musste. Der hohe Börsenpreis, der von der EVL nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.

15. Die Großhandelspreise für Erdgas sind zuletzt gesunken – wie wirkt sich das auf meinen Gaspreis aus?

Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kunden der EVL. Dies liegt daran, dass die EVL die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschafft. Und da die Gaspreise stark schwanken, kauft die EVL nicht alles auf einmal ein, sondern beschafft das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch musste die EVL in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.

Sicher ist, dass wir Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben werden und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei unseren Kunden ankommen.

Quelle: Thüga AG


Weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung: StrompreisbremseGas- und Wärmepreisbremse 

Strompreisbremse

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Gaspreisbremse

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05.12.2022

Im Rahmen der Preisbremsen kam es in den vergangenen Tagen zu Falschmeldungen. Es wurde berichtet, dass Preiserhöhungen im Jahr 2023 nicht zulässig seien und Preiserhöhungen durch die Bundesregierung generell verboten werden. Dies ist nicht richtig. In den folgenden FAQ erklären wir Ihnen den Sachverhalt im Detail.

Stimmt es, dass die EVL vor Inkrafttreten der Strom- und Gaspreisbremsen ihre Preise drastisch erhöht, um später von den staatlichen Ausgleichzahlungen zu profitieren?

Nein, das ist nicht richtig. Eine transparente und nachhaltige Preispolitik ist für uns ein zentraler Unternehmensleitsatz. Wir erhöhen unsere Preise nur dann, wenn dies auch sachlich gerechtfertigt ist. Zuletzt mussten wir unsere Preise aufgrund stark gestiegener Marktpreise leider deutlich erhöhen. Sie können sicher sein, dass die EVL ihre Angebote seriös kalkuliert und Preise nur in einem erforderlichen Umfang anpasst.

Die Großhandelspreise für Erdgas sind zuletzt gesunken – warum erhöht die EVL den Gaspreis zum 01.01.2023?

Die zuletzt wieder gefallenen Gas-Großhandelspreise haben keinen unmittelbaren Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden der EVL. Das liegt daran, dass Grundversorger wie wir benötigte Gasmengen für die Privatkunden in der Regel nicht zum gerade geltenden Tagespreis auf dem sogenannten Spotmarkt einkaufen, sondern schon über Jahre im Voraus auf dem Terminmarkt. Diese Beschaffungspolitik schützt Kundinnen und Kunden vor sprunghaft steigenden Gaspreisen.

Wie haben sich die Gaspreise 2022 entwickelt und wie bezieht die EVL ihr Gas?

Die Lage auf den Energiemärkten ist seit Monaten sehr angespannt und hat zu stark gestiegenen Beschaffungskosten geführt, die jetzt auch bei den Endkunden ankommen. Innerhalb eines Jahres haben sich die Preise für die Erdgasbeschaffung mehr als verfünffacht. Diese erhöhten Bezugskosten konnten wir nicht aufgefangen.

Wichtig zu wissen: Die Steigerung der Einkaufskosten für Energie eines Energieversorgers ist stark abhängig von der jeweils gewählten Länge des Einkaufszeitraums, was zu uneinheitlichen Preissteigerungen im Markt führt.

Die EVL verfolgt eine umsichtige und langfristige Einkaufsstrategie für Strom und Erdgas. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir die benötigte Energie für unsere Kunden in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Preissprünge an den Börsen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf die Preise unserer Kunden aus. Unsere vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet also die Entwicklungen an den Energiebörsen.

Das ist auch der Grund dafür, weshalb der Preisbestandteil 'Beschaffung' nicht im gleichen Umfang sinkt, wenn die Börsenpreise fallen. Umgekehrt steigt dieser Preisbestandteil nicht in gleichem Umfang, wenn die Preise an der Börse deutlich steigen. Die umsichtige Beschaffungsstrategie der EVL sichert Kundinnen und Kunden so gegen extreme Preisausschläge ab.

Quelle: BDEW und Thüga AG

Dezember-Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas

16.11.2022

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.

Als unser Kunde (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird Ihr Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, bspw. über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung, die Sie im Februar 2023 erhalten, wird dann der endgültige Erstattungsbetrag, der gem. den gesetzlichen Vorgaben errechnet wird, mit Ihrem Dezemberabschlag verrechnet. Alle Werte weisen wir transparent auf der Jahresabrechnung aus.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung). Diese müssen der EVL bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher, wie die Wohnungswirtschaft und bspw. Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, entlastet.

Bei allen Kunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Weiterhin ist es enorm wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – z.B. die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.


Warum sind die Gaspreise so stark gestiegen?

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten sehr stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.

Bereits im vergangenen Jahr lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.

Uns ist es in den vergangenen Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Dies führt einerseits dazu, dass wir fallende Preise nicht sofort weitergeben können, in der jetzigen Situation aber dämpft diese Strategie auch die stark gestiegenen Großhandelspreise. Die EVL kann die Preissteigerungen zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.


Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.


Gibt es eine Informationspflicht für Vermieter & WEG?

Ja, auch Vermieter sind nach § 5 Abs. 2 EWSG und WEG nach § 5 Abs. 3 EWSG verpflichtet, nach Veröffentlichung der Informationen durch ihr Gas- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen, ihre Mieter bzw. WEG-Mitglieder über die Dezember-Soforthilfe unverzüglich in Textform zu informieren. Die Information muss die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Absatz 1 sowie die Informationen, die das Gas- und/oder Wärmeversorgungsunternehmen veröffentlicht hat, enthalten. Zudem muss darauf hinzuweisen werden, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.


FAQ Dezember-Soforthilfe

1. Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.

Gaskunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Dies entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022.

2. Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?

Um die Entlastung der Kunden im Monat Dezember gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurde das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.

3. Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und bspw. Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

4. Muss ich als Haushaltkunde auf die EVL zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

Nein, Sie müssen die EVL nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

5. Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?

Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die EVL verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung.

6. Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung aussetzen.
Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.

7. Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

8. Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise?

Wenn sie monatlich eine Überweisung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

9. Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?

Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.
Vermieter sind verpflichtet, die Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.
Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

10. Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

11. Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Mögliche Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung, die Sie im Februar 2023 erhalten, berücksichtigt.
Ein kompletter Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Kosten für Energie bewegen, leider nicht möglich sein. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

12. Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen?

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskunden.

Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

13. Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas?

Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung, die Sie im Februar erhalten, berücksichtigt.

14. Ist die neue Gasspeicherumlage bereits bei der Soforthilfe berücksichtigt?

Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 1. Januar 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert und ist somit berücksichtigt.

15. Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?

Bei Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

16. Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Nah- und Fernwärme aus Erdgas?

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Nah- und Fernwärme produziert wurde.

Quelle: BDEW FAQ Dezember-Soforthilfe

Welche neuen Umlagen hat die Bundesregierung eingeführt?

Gasbeschaffungsumlage nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG):
Russland liefert weniger Gas. Viele Gasimporteure müssen deshalb kurzfristig teuren Ersatz beschaffen, um Ihren Lieferverpflichtungen nachkommen zu können. Auch diese Mehrkosten werden auf alle Gaskunden umgelegt.

Die Bundesregierung hat am 29.09.2022 die bereits eingeführte Gasbeschaffungsumlage gekippt. Gasimporteure erhalten nun eine direkte Unterstützung vom Staat, so können Gaskunden entlastet werden.

Gasbeschaffungsumlage: 0,00 ct/kWh

Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
Für die Sicherung der Gasversorgung im Winter, müssen die deutschen Erdgasspeicher trotz aktuell hoher Marktpreise gefüllt werden. Die entstehenden Zusatzkosten werden auf alle Gaskunden zu gleichen Teilen umgelegt. Dafür wurde die neue Gasspeicherumlage zum 01.10.2022 in Höhe von 0,059 ct/kWh eingeführt. Ab 01.07.2023 beträgt diese 0,145 ct/kWh.


Quelle: THE & Thüga AG

Was Ist Das En Si G test

EnSiG steht für Energiesicherungsgesetz. Dieses Gesetz dient dazu, durch Rechtsverordnungen alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Falle einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der Energieversorgung, den lebensnotwendigen Bedarf an Energie sicherzustellen.⁠

Aufgrund der angespannten Lage auf den Energiemärkten, wurde das Gesetz, das in seiner aktuellen Fassung seit 1975 besteht, in den vergangenen Monaten novelliert. Somit kann im Ernstfall schnell gehandelt und die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. ⁠⁠

Das deutsche Gasfernleitungsnetz wird von verschiedenen Fernleitungsnetzbetreibern betrieben. Gemeinsam haben sie die Trading Hub Europe (THE) als Marktgebietsverantwortlichen gegründet. Der MGV steht mit allen Bilanzkreisverantwortlichen in seinem Marktgebiet in Kontakt. Seine Aufgabe ist es, die Summe aller Bilanzkreise ausgeglichen zu halten. Wenn einzelne Bilanzkreise nicht ausgeglichen sind (zu viel oder zu wenig Energie enthalten) führt der MGV einen bilanziellen Ausgleich herbei. Das kann z.B. geschehen, indem er die Mengendifferenzen zwischen den Marktbeteiligten finanziell ausgleicht (virtueller Zu- oder Abverkauf untereinander). Reicht die in Summe vorhandene Energie nicht aus um alle Bilanzkreise auszugleichen, ist die Netzstabilität in Gefahr. In dem Moment setzt der MGV die sogenannte Regelenergie ein. Das ist eine Energiemenge, die der MGV als Reserve vorhält und im Bedarfsfall abrufen kann. Diese Regelenergie müssen die Unternehmen mit den nicht ausgeglichenen Bilanzkreisen vom MGV kaufen, damit die Versorgung der Kunden reibungslos abläuft

Was Ist Ein Mgv test
Was Ist Ein Bkv test

Bilanzkreisverantwortliche (BKV) gibt es für Strom und für Gas. Sie sind zuständig, die Balance zwischen Einspeisung und Entnahme der in ihren Portfolio befindlichen Bilanzkreise (virtuelles Energiemengenkonto) sicherzustellen. Einfach gesagt: Der BKV ist der Bademeister des Gas- oder Stromsees und sorgt dafür, dass der See nicht leer- oder überläuft. Auch die EVL ist für Strom und Gas BKV.

Neben den beiden neuen Gasumlagen (Gasbeschaffungs- und Gasspeicherumlage) hat die THE nun auch die Höhe der Bilanzierungsumlage zum 01.10.2022 veröffentlicht. Diese liegt bei 0,57 ct/kWh (bisher 0,00 ct/kWh).

Was steckt hinter der Bilanzierungsumlage?
Die Bilanzierungsumlage wird für den Ausgleich der Energiemenge erhoben, die der Netzbetreiber (EVL) benötigt, um die Differenz zwischen Ein- und Ausspeisungen von Erdgas auszugleichen. Dadurch wird die Systemstabilität des Gasnetzes gewährleistet. Die daraus entstehenden Kosten werden auf alle Gaskund:innen umgelegt.

Bilanzierungsumlage test

Versorgungssicherheit Erdgas

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK hat am 23. Juni 2022 die zweite Stufe des Notfallplans Gas ausgerufen, die sogenannte Alarmstufe. Grund hierfür ist, dass Russland in den letzten Tagen die Gasflüsse durch die Pipeline Nord Stream 1 deutlich reduziert hat. Dies hat zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage geführt und das Ausrufen der Alarmstufe erforderlich gemacht.

Begrifflichkeiten rund um das Thema und was dieses Vorgehen bedeutet, erklären wir Ihnen hier:

1. Was ist der "Notfallplan Gas"?

Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung, d.h. konkret der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er kennt drei Eskalationsstufen, je nachdem, wie deutlich der Eingriff des Staates ist.

1. Frühwarnstufe: In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, der aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

2. Alarmstufe: Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 2 genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.

3. Notfallstufe: Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine "außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage", vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum "Bundeslastverteiler". Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

2. Wie ist die Versorgungslage Gas in Deutschland?

Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet. Angesichts der erheblichen Kürzung der Lieferungen durch Nord Stream 1 durch Russland fehlen Mengen, die aktuell zwar noch anderweitig am Markt beschafft werden können, allerdings zu hohen Preisen. Auch die Länder Österreich, Frankreich, Italien sind betroffen von den Lieferkürzungen. Das Krisenteam Gas arbeitet und ist im engen Austausch mit allen Akteuren. Zudem gibt es einen engen Austausch mit unseren europäischen Partnern. Das Monitoring wurde nochmal erhöht.

3. Warum ruft das Ministerium die Alarmstufe aus und was bedeutet Alarmwarnstufe?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 23. Juni nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite Stufe des Notfallplans Gas ausgerufen, die sog. Alarmstufe. Dies erfolgte, nachdem Russland die Gasflüsse deutlich reduziert hat. Aktuell können die ausfallenden Mengen noch am Markt beschafft werden, wenn auch zu hohen Preisen. Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist weiter gewährleistet. Aber vor dem Hintergrund der seit dem 14. Juni bestehenden Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und dem anhaltend hohem Preiseniveau am Gasmarkt ist dieser Schritt notwendig. Damit liegt aktuell eine Störung der Gasversorgung vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Die Ausrufung der Alarmstufe ist daher erforderlich.

Aufgrund von geplanten Wartungsarbeiten an der Erdgaspipeline zwischen Großbritannien und Belgien zwischen dem 15.11. und 29.11.2022 ist eine Veränderung der belgischen Importe sichtbar. Für die Versorgungssicherheit in Deutschland haben die Wartungsarbeiten nach Einschätzung der Bundesnetzagentur (u.a. basierend auf Angaben der Marktbeteiligten) keine nachteiligen Auswirkungen, da sie über andere Flussverschiebungen im europäischen Fernleitungsnetz ausgeglichen werden. Aktuell wird im Saldo Gas ausgespeichert. Der Gesamtspeicherstand in Deutschland liegt bei 99,95 %. Der Füllstand des Speichers Rehden beträgt 94,70 %.

Die Alarmstufe sendet das klare Signal an alle Gasverbraucherinnen und Gasverbraucher - von der Industrie bis zu den privaten Haushalten, dass dort, wo es irgendwie geht, Gas eingespart werden muss, sprich: Der Verbrauch muss runtergehen, um sicher durch Herbst und Winter zu kommen. Zudem wird mit der Alarmstufe die Beobachtung noch einmal intensiviert. Das Krisenteam Gas arbeitet und ist im ständigen Austausch mit allen Akteuren. Daneben sind zusätzliche Maßnahmen zur Gaseinsparung erforderlich. Erste Maßnahmen hat Minister Habeck am 19.06.2022 vorgelegt. Diese Maßnahmen werden konsequent umgesetzt. Sollten weitere erforderlich sein, werden sie ergriffen.

4. Gehen mit der Alarmstufe noch zusätzliche, staatliche Maßnahmen einher, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen?

In der Alarmstufe gibt es keine von der Bundesnetzagentur verordneten Abschaltungen oder vergleichbare Markteingriffe. Diese sind erst in der Notfallstufe als der höchsten Stufe möglich.

Dennoch sind zusätzliche Maßnahmen zur Gaseinsparung erforderlich. Erste Maßnahmen hat Minister Habeck am 19.06.2022 vorgelegt. Diese Maßnahmen werden konsequent umgesetzt.

Um den Gasverbrauch zu senken, soll weniger Gas zur Stromproduktion genutzt werden. Stattdessen werden Kohlekraftwerke stärker zum Einsatz kommen müssen. Das entsprechende Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz, das dies ermöglicht, ist im Juli 2022 in Kraft getreten. Damit sollen Kohlekraftwerke in den Markt gebracht und die Menge an Gas reduziert werden. Mit der Ausrufung der Alarmstufe sind die formellen Voraussetzungen geschaffen, um die Verordnungen zu ziehen.

5. Wer sitzt im Krisenteam des BMKW?

Zum Krisenteam Gas gehören neben den Vertretern des BMWK auch Vertreter der Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas, der Fernleitungsnetzbetreiber; und es wird durch Vertreter der Bundesländer unterstützt.

Das Krisenteam Gas tagt schon jetzt regelmäßig, um auf Basis der täglichen Meldungen der Fernleitungsnetzbetreiber und des Marktgebietsverantwortlichen die Entwicklung der weiteren Situation am Gasmarkt zu beobachten und das BMWK zu beraten. Die Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber werden im Rahmen ihrer Verantwortung netz- und marktbezogene Maßnahmen gemäß § 16 und § 16a EnWG ergreifen. Die EU-Kommission und die Nachbarstaaten wurden über die Ausrufung der Alarmstufe unterrichtet. Das BMWK steht im kontinuierlichen Kontakt mit der EU-Kommission.

6. Was ändert sich dadurch für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die Ausrufung der Alarmstufe als solche führt zunächst einmal zu keinen unmittelbaren Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Klar ist, dass auch im Fall von Versorgungsengpässen private Haushalte und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt sind. Das heißt, auch bei einer Gasknappheit ist ihre Versorgung gewährleistet.

Aktuell ist die Versorgungssicherheit weiter gewährleistet, aber die Lage ist angespannt. Daher geht mit Alarmstufe das klare Signal an alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen wie in den Privathaushalten – den Gasverbrauch aus Vorsorgegründen weiter zu reduzieren.

Auch ist davon auszugehen, dass es zu weiteren Preissteigerungen kommen wird. Die Preissteigerung an den Gasmärkten wird zeitlich nachgelagert auch Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben. Diese sind schon auf einem hohen Preisniveau; weitere Preissteigerungen sind aber nicht auszuschließen. Daher hat die Ampel-Koalition in diesem Jahr schon drei Entlastungspakete beschlossen. Auch wird die Bundesregierung die weitere Preisentwicklung genau beobachten und jeweils im Lichte der aktuellen Lage prüfen, ob und welchen Handlungsbedarf es gibt.

7. Ist die Versorgung der Haushalte gesichert?

Ja, die Versorgung der privaten Haushalte ist gesichert. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Aber die Lage ist ernst. Daher geht mit Alarmstufe das klare Signal an alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen wie in den Privathaushalten – den Gasverbrauch aus Vorsorgegründen weiter zu reduzieren. Die Bundesregierung wird die Rahmenbedingungen für Energieeffizienz verbessern und auch selbst einsparen.

8. Sind jetzt schon Produktionen von Unternehmen beeinträchtigt?

Aktuell sehen wir keine Versorgungsengpässe und damit auch keine Beeinträchtigungen in der Produktion. Die Lage wird aber intensiv beobachtet. Durch die hohen Energiepreise sind jedoch für viele Unternehmen die Produktionskosten deutlich gestiegen.

9. Wurde schon mal eine Alarmstufe ausgerufen?

Nein, eine Alarmstufe nach dem Notfallplan wurde in Deutschland noch nicht ausgerufen.

10. Was passiert, wenn Russland seine Energielieferungen einstellt?

Für die kommenden Wochen und den Sommer könnten wir, dank der bereits ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, auf russisches Gas verzichten. Um im kommenden Winter die Versorgung auch ohne russisches Gas weiter zu gewährleisten, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Gasverbrauch zu senken. Es gilt: Je mehr im Frühjahr und Sommer verbraucht wird, desto schwieriger wird die Lage im Winter. Umgekehrt: Je mehr man jetzt Energie spart, desto besser kommen wir durch den Winter. Daher ist jeder Gasverbraucher gehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.

11. Wer zählt zu den geschützten Kunden?

Durch den Notfallplan Gas soll auch im Krisenfall die Versorgung gesichert werden. Dabei steht die Versorgung besonders geschützter Kunden im Vordergrund - hierzu gehören alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen, deren Verbrauch über sogenannte standardisierte Lastprofile gemessen wird, grundlegende, soziale Dienste und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fernwärmeanlagen, soweit diese Wärme an Haushaltskunden liefern.

12. Haben mögliche Versorgungsengpässe beim Erdgas Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Strom- und Fernwärmeversorgung?

Direkte Auswirkungen auf die Stromversorgung können aktuell ausgeschlossen werden. Im Falle einer Gasmangellage könnte von der Bundesnetzagentur angeordnet werden, dass Gaskraftwerke heruntergefahren werden. Dann springen aber Reservekraftwerke ein, die kurzfristig die benötigte Stromleistung bereitstellen und mit anderen Energieträgern, wie z.B. Kohle betrieben werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt hat eine Reduktion der Gaslieferungen also keine Auswirkungen auf die Stromversorgung in Limburg. Für die Sicherstellung der Fernwärme-Versorgung in Limburg steht uns ein breiter Mix an Energieträgern und Erzeugungsanlagen zur Verfügung, sodass wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Einschränkung bei der Wärmeversorgung ausgehen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Thüga AG & Bundesnetzagentur

Weitere FAQs zum Thema Versorgungssicherheit Erdgas finden Sie hier:

Worum handelt es sich bei LNG?

LNG, also Liquified Natural Gas, ist Erdgas, das auf -162° Celsius heruntergekühlt wird und dann im flüssigen Zustand nur noch ein Sechshundertstel seines ursprünglichen Volumens aufweist. Deswegen kann es in Tankschiffen transportiert werden. Diese landen das Gas an europäischen Terminals an, wo es wieder auf Normaltemperatur gebracht und in das normale Gasnetz gepumpt wird.

Welche Bedeutung haben Erdgasheizungen für den deutschen Wärmemarkt?

Rund 50 % der deutschen Haushalte nutzen derzeit den Energieträger Gas, um ihren Wärmebedarf zu decken. Eine Trendwende dieser hohen Marktbedeutung ist aktuell nicht zu erkennen: 70 Prozent der 2021 neu installierten Heizungen werden mit Erdgas betrieben. Die Bedeutung von Gas sieht auch die Bundesregierung. Auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums heißt es dazu: „Auch in den nächsten Jahren wird Erdgas einen wichtigen Beitrag zur Energieversorgung in Deutschland leisten.“

Welche Auswirkungen hat der Krieg in der Ukraine auf die Preisentwicklung in Deutschland?

Für die Bürgerinnen und Bürger aber auch Gewerbebetriebe und Industrie ist Energie in den letzten Monaten bereits deutlich teurer geworden. Das lag vor allem daran, dass die weltweite Nachfrage nach Energie stark angestiegen und das Angebot nicht entsprechend mitgezogen ist. Diese extreme Marktsituation stellt auch die Verantwortlichen der Energieversorgung Limburg vor Herausforderungen. Die Beschaffungskosten, die alle Energieversorger für Strom und Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten geradezu explodiert. Im europäischen Durchschnitt stieg der Erdgasgroßhandelspreis innerhalb eines Jahres sogar um über 500 Prozent. Aktuell wirken die geopolitischen Entwicklungen als Verstärker: Sollte sich aufgrund des Krieges in der Ukraine das Angebot verknappen, werden die Preise für Energie weiter ansteigen.

Grundsätzlich gilt: Die Energieversorgung Limburg hat die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden beschafft und erfüllt selbstverständlich die Lieferverpflichtungen. Wie sich die Gaspreise kurz-, mittel- und langfristig entwickeln, kann niemand zuverlässig prognostizieren. Sicher ist: Als Kunde der Energieversorgung Limburg profitieren Sie von unserer nachhaltigen Beschaffungsstrategie, die auf einen breiten Liefermix setzt und die Energiemengen zu einem hohen Anteil langfristig im Voraus beschafft. Allerdings können auch wir uns dauerhaften Preissteigerungen nicht entziehen. Sie können sich allerdings sicher sein, dass die Energieversorgung Limburg ihre Angebote seriös kalkuliert und Anstrengungen unternimmt, die Preisspitzen für die Kundinnen und Kunden abzufedern.

Ist die Energiewende in Gefahr, wenn Gaskraftwerke als „Brückentechnologie“ nur noch eingeschränkt arbeiten könnten?

Welche mittel- und langfristigen Auswirkungen der aktuelle Konflikt auf die deutsche Energiepolitik hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewertet werden.

Aus klimapolitischer Sicht gilt: Um beim Ausstieg aus der Kohleverstromung die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleisten zu können, benötigen wir für eine Übergangszeit noch Erdgaskraftwerke und dauerhaft wasserstofffähige Gaskraftwerke, die gesicherte, regelbare Leistung als Partner der Erneuerbaren Energien bereitstellen.

Was lässt sich tun, wenn das Geld in der Haushaltskasse knapp zu werden droht und die Energiekosten nicht mehr bewältigbar erscheinen?

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Aufwände und Kosten stets sorgfältig im Blick zu haben. Überprüfen Sie dafür regelmäßig Ihre Zählerstände, wieviel Energie Sie verbrauchen und ob Ihr Abschlag noch richtig kalkuliert ist. Um unerwartet hohen Nachzahlungen vorzubeugen, sollten Sie rechtzeitig Ihre Abschläge anpassen lassen. Meist fällt es leichter, die laufenden Kosten etwas nach oben zu korrigieren statt plötzlich eine nicht eingeplante, hohe Nachzahlung schultern zu müssen. Wir von der EVL beraten Sie gerne, ob und in welcher Höhe eine Abschlagsanpassung sinnvoll ist. (E-Mail: servicecenter@evl.de, Tel.: 0800 655 4900)

Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben und vor allen anderen Rechnungen beglichen werden. Uns ist allerdings sehr wohl bewusst, dass manche Umstände dies erschweren können und gerade die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte darstellt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

Wie kann die Energieversorgung Limburg bei Zahlungsschwierigkeiten helfen?

Die Energieversorgung Limburg ist für Sie da und wir finden gemeinsam eine Lösung: Kommen Sie möglichst frühzeitig auf uns zu – am besten, bevor es zur ersten Zahlungsverzögerung kommt. Einvernehmlich lassen sich kurzfristig Zahlungsaufschübe und/oder Ratenzahlungen vereinbaren und mittelfristig Energiesparmöglichkeiten aufzeigen.

Gemeinsam, gegebenenfalls auch unter Einbindung externer Beratungs- oder Förderstellen sowie Sozialverbänden und -einrichtungen, lassen sich immer einvernehmliche Lösungskonzepte entwickeln, bevor sich die Situation verkompliziert und unnötige und teure Zusatzaufwände entstehen oder eine Sperrung droht.

Alle Infos dazu erhalten Sie auch hier.

Quelle: Thüga AG & BDEW